Allgemeine Geschäftsbedingungen
WR Bauholzgestaltung & Elektrotechnik, Werner Rüller
Stand: März 2013
1.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen WR Bauholzgestaltung & Elektrotechnik – Werner Rüller und dem Kunden. Offerten von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
2.1. Kostenvoranschläge
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
2.2. Offerten
Offerten sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
2.3. Kostenerhöhungen
Offerten und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers/Elektrotechniker liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15% des Auftragswertes ergeben, so werden wir den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unser ausdrücklichen Zustimmung. Bei Ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25% der Voranschlagsumme berechtigt.
3.1. Gesamtheit des Lieferumfanges
Die Annahme einer vom Unternehmer erstellten Offerten ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
3.2. Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf eine Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Duchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Tischler/Elektrotechniker aufgrund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw., wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4.1. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk/Elektrotechnik Handwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend umzulegen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
4.2. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegeben Montagestunde wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichen Zuschlag separat zu zahlen.
4.3. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.
5.1. Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufstellen zu lassen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen.
5.2. Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholungen von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.4. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind vom Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerchtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z. B. Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
5.5. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
6. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Termin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
7.1. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
7.2. Lieferung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist ein Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
7.3. Liefertermine
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde ein angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadensersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer zumindest grobes Verschulden vorlag.
8.1. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
8.2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.3. Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
8.4. Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstiges rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmers untersagt.
9.1. Zahlung
Die Zahlung hat ohne Abzug zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
9.2. Unbare Zahlungen
Bei Zahlungen mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösen getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen, dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
9.3. Zahlungsziel
50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig (falls in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart); eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Zahlungseingang auf unserem Konto. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Die Restsumme ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
9.4. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen aufgelaufenen Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz berechnet.
9.5. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder im falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.6. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschliessung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
10. Vom Kunden beigestellte Waren
Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von zehn Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
11.1. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.2. Terminvereinbarung
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
12. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10%, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30% der Auftragssumme zu verlangen.
13. Haftung für Schäden
Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
14. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Gelsenkirchen(NRW). Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
15. Datenschutz
Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.
16. Gültigkeit der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WR Bauholzgestaltung & Elektrotechnik – Werner Rüller behalten alle anderen ihre Gültigkeit.